" Wer an der Jugend spart, wird in Zukunft verarmen." (Adolf Haslinger)
Die Wilhelm Stemmer-Stiftung unterstützt Institutionen, die Kinder und Jugendliche spielerisch im Umgang mit physikalischen Phänomenen fördern, um bei ihnen die Lust für das Ingenieurswesen zu wecken. In besonderen Fällen unterstützt die Stiftung auch Studenten.
Ihr Förderantrag
Die geförderten Projekte sollen einen regionalen Bezug zum Stiftungssitz München und Umgebung haben. Institutionen oder Personen, die in diesen Bereichen Unterstützung suchen, wenden sich bitte an die Stiftung unter Berücksichtigung des folgenden Antragsverfahrens. Es werden nur ernst gemeinte Anträge bearbeitet, die den Richtlinien und der Satzung der Wilhelm Stemmer-Stiftung entsprechen.
Beschreiben Sie in kurzer Form (max. 2 DIN-A4-Seiten) Ihr Projekt mit:
Nennung der Person oder Institution mit genauer Anschrift
Beschreibung des Vorhabens mit genauer Zeitplanung
Kostenplanung unter Angabe evtl. eigener Mittel oder Mittel anderer Geldgeber
Reichen Sie die Unterlagen in einfacher Ausfertigung bei der Stiftungs-Adresse ein.
Was fördern wir?
Der Stiftungsbeirat alleine entscheidet über die Bewilligung eines zu fördernden Projekts. Es werden bewusst Projekte mit regionalem Bezug im Bereich München, Oberbayern und Schwaben gesucht und gefördert. Alle Förderungen verstehen sich projektbezogen und sind zeitlich begrenzt. Alle Förderungen sind zweckgebunden und müssen dem Antrag entsprechen. Ändert sich der Förderzweck nach Vergabe der Mittel, ist der neue Zweck mit der Stiftung abzustimmen. Die Stiftung behält sich in diesem Falle vor, die Mittel zu streichen, zu kürzen oder eine längerfristige Zusage zeitlich zu reduzieren.
Empfänger von Fördermitteln verpflichten sich, der Stiftung in gewissen Zeitabständen über die Verwendung der Mittel und den Projektstand zu berichten. Die Bedingungen hierfür werden mit der Vergabe der Förderung festgelegt. Ist ein Projekt abgeschlossen, erwartet die Stiftung einen ausführlichen Bericht mit der Aufschlüsselung der verwendeten Fördermittel.
Werden zugesagte Mittel gar nicht oder nur teilweise innerhalb der festgelegten Zeit in Anspruch genommen, behält sich der Stiftungsrat das Recht vor, die Förderungen zu kürzen. Ändert sich der Zweck der Förderung, so ist dieser mit der Stiftung abzustimmen. Auch in diesem Fall behält sich die Stiftung vor, die Förderung einzustellen, zu kürzen oder an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Verändert sich der Einsatz der Förderung so grundlegend, dass er nicht mehr dem Zweck der Stiftung entspricht, ist die Stiftung auch berechtigt, bereits ausbezahlte Fördermittel zurück zu verlangen.
Die Stiftung erwartet die Zustimmung zur Veröffentlichung der Fördermaßnahme durch die geförderte Institution. Eine Publikation der Förderung durch den Empfänger der Mittel ist mit der Stiftung abzustimmen.
Unser Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studenten sowie die Förderung internationaler Gesinnung und der Völkerverständigung, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung von naturwissenschaftlichen Nachwuchskräften, gerade im Ingenieurswesen.
(2) Der Zweck der Stiftung wird beispielhaft verwirklicht durch: 1. die finanzielle und sachliche Unterstützung von Nachwuchskräften auf dem Gebiet der Automatisierungstechnik, insbesondere durch Ausbildungshilfen und Stipendien; 2. die finanzielle und sachliche Unterstützung von Kindergärten und Schulen, um das Interesse junger Menschen für naturwissenschaftliche Berufe zu wecken; 3. die Einrichtung oder die finanzielle Unterstützung eines im Sinne von Absatz 1 fachspezifischen Lehrstuhls oder die finanzielle Unterstützung bereits bestehender Lehrstühle derselben Fachrichtung.
Empfänger der Stiftungsmittel nach Nummer 2 und 3 sind entweder Hilfspersonen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung oder steuerbegünstigte Körperschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung
(3) Die Stiftung kann auch gemäß § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen, soweit diese Zwecke denen des Absatz 1 entsprechen.
(4) Die Stiftung entscheidet nach freiem Ermessen darüber, auf welche Weise sie ihre Zwecke verfolgt und in welchem Umfang dies geschieht. Ein Anspruch auf Stiftungsleistungen besteht nicht und entsteht auch nicht dadurch, dass diese über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig gewährt werden.